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Asbesthaltige Eternitplatten auf dem Dach einer Gartenlaube im Kleingarten berechtigen nicht automatisch zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Das hat das Landgericht Lübeck entschieden (Az. 3 O 131/22).
Ein Ehepaar kaufte eine gepachtete Kleingartenparzelle, inklusive einer Laube mit einem Dach aus teilweise brüchigen Eternitplatten, also asbesthaltigem Material. Dem Ehepaar fiel das erst nach der Übergabe der Parzelle auf. Daraufhin wollten sie die Parzelle zurückgeben und erklärten den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das Landgericht Lübeck wies die Klage ab. Eine Rückabwicklung des Kaufvertrags sei nicht möglich, denn Asbest auf dem Laubendach stelle für sich genommen keinen Mangel dar. Anders sei es bei Vorliegen einer konkreten Gesundheitsgefahr. Ein beauftragter Sachverständiger habe eine solche Gesundheitsgefahr hier aber nicht feststellen können. Selbst von den brüchigen Platten ginge keine nennenswerte Gefahr aus, da sich diese im Freien auf dem Dach befänden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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